Aufnahmebedingungen

Die Landesmusikschulen bzw. Zweigstellen sind nach dem Musikschulgesetz, LGBI. Nr. 28/1997, Außenstellen des OÖ Landesmusikschulwerkes. Dieses ist Teil des Amtes der OÖ Landesregierung.

Näheres über den Unterrichtsbetrieb ist im Statut des OÖ Landesmusikschulwerkes geregelt und in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 24/1996, S. 18, verlautbart. Die für Sie zutreffenden Bestimmungen sind in der Schulordnung festgehalten.

Im besonderen wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Schülern durch Einschreibung erfolgt (Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages). Die Einschreibung bzw. Aufnahme gilt jeweils für ein Schuljahr bzw. bis zu einem früheren Austritt des Schülers aus der Landesmusikschule. Schüler, die bereits aufgenommen wurden, haben jeweils vor Ablauf des Schuljahres (zum Haupteinschreibetermin) um neuerliche Aufnahme für das nächste Schuljahr anzusuchen. Dies gilt auch für die Einschreibungen, die nicht zur Aufnahme geführt haben (Vormerkungen).

Ferner wird ausdrücklich vermerkt, dass bei Ausfall einer oder mehrer Unterrichtseinheiten weder die Aufsicht noch eine eventuelle Haftung betreffend den Musikschülern übernommen wird. Diese Regelung ist auch während der Zeit vor und nach dem Musikunterricht gültig.

Weiters ist folgendes zu beachten:

Wenn die Daten des Schülers bzw. Erziehungsberechtigten nicht bereits vorgedruckt sind, so möge das Anmeldeformular deutlich ausgefüllt werden.

Ist der Erziehungsberechtigte für den angemeldeten Schüler aus bestimmten Gründen nicht zur Schulgeldeinzahlung verpflichtet, sind die Daten des Zahlungspflichtigen im entsprechenden Abschnitt einzutragen.

Bereits vorgedruckte Daten bitte überprüfen und erforderlichenfalls korrigieren!

Alle gewünschten Fächer für das betreffende Schuljahr, Lehrerwünsche und eventuelle Anmerkungen wären in den entsprechenden Spalten anzuführen.

Sind die Daten der Unterrichtsfächer und der Lehrperson bereits vorgedruckt, so ist die Wiederanmeldung durch Ankreuzen vor den jeweiligen Angaben zu bestätigen.

Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Schulgeldeinzahlung ersuchen wir Sie, das Schulgeld nur mit den vorgedruckten Zahlscheinen einzuzahlen.

Wird das Schulgeld, gemessen an der Fälligkeit, nicht oder nur teilweise innerhalb eines Monats abgestattet, so erfolgt nach Ablauf dieser Frist die 1. Mahnung und nach Ablauf eines weiteren Monats die 2. Mahnung. Zur Deckung des damit verbunden Verwaltungsaufwandes werden bis auf weiteres für jede Mahnung.

ATS 50,- in Rechnung gestellt.

Ab der Fälligkeit kommen Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. über den Nominalzinssatz für die zum Beginn des Zahlungsverzuges zuletzt begebene Inlandsanleihe mit fixer Verzinsung zur Verrechnung. Bei Inlandsanleihen, die in mehrer Tranchen aufgelegt werden, ist der Nominalsatz für die Anleihentranche mit der jeweils längeren Laufzeit für die Ermittlung der Verzugszinsen maßgeblich. Der so ermittelte Verzugszinssatz gilt unverändert bis zum Endes des Verzuges.

Für Schüler ab dem 19. Lebensjahr wird um 50% erhöhtes Schulgeld eingehoben. Davon ausgenommen sind Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, für die eine Familienbeihilfe gewährt wird oder die den Präsenz - oder Zivildienst leisten.

Anmeldeformulare zum Ausdrucken (im Word-Format)